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BGSG

§ 53Zuständigkeit, Verfahren, anwendbare Vorschriften

Gesetz über den Bundesgrenzschutz

(1) Verpflichtung und Heranziehung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz erfolgen auf Anforderung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat durch die Kreiswehrersatzämter.
(2) Vor der Heranziehung von Grenzschutzdienstpflichtigen, die bereits Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet haben, ist deren Verfügbarkeit zu prüfen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Bundesgrenzschutz mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und erneut ärztlich zu untersuchen, soweit sie es beantragen oder Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes bestehen.
(3) Bei Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verpflichtungsbescheid und den Bescheid, mit dem die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz aufgehoben wird, gelten § 33 Abs. 5 und 8 sowie § 35 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes entsprechend.
(4) Im übrigen sind auf die Grenzschutzdienstpflicht und den Grenzschutzdienst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 G v. 17.12.2024 I Nr. 424

Aufh: §§ 1 bis 47 u. §§ 62 bis 74 aufgeh. durch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 G v. 19.10.1994 I 2978 mWv 1.11.1994

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118340972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eefc2340d4ff99b4b63c78f26b1beaa5c0bc5de2169f31690286b4af908e7cb6

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