BGSG
§ 50Beginn und Ende der Grenzschutzdienstpflicht
Gesetz über den Bundesgrenzschutz
- 1.
- bei Offizieren und Unterführern mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden,
- 2.
- bei anderen Dienstpflichtigen mit Ablauf des Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebensjahr vollenden, im Verteidigungsfall jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden.
- 1.
- mit der Anerkennung des Dienstpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer,
- 2.
- mit der Zustellung eines Bescheides, der die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz aufhebt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 G v. 17.12.2024 I Nr. 424
Aufh: §§ 1 bis 47 u. §§ 62 bis 74 aufgeh. durch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 G v. 19.10.1994 I 2978 mWv 1.11.1994
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR118340972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eefc2340d4ff99b4b63c78f26b1beaa5c0bc5de2169f31690286b4af908e7cb6