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BGruVerkOlympG

§ 2

Gesetz über den Verkauf von bundeseigenem Gelände in München zur Errichtung frei finanzierter Wohnungen, die während der Olympischen Spiele 1972 als Olympisches Dorf der Männer benutzt werden sollen

Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015370969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7ca359c32805dba3e4021f3b1054dfdec89b2aab95bd6b50126cb2a4ceeaa69

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