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BGruVerkOlympG

§ 1

Gesetz über den Verkauf von bundeseigenem Gelände in München zur Errichtung frei finanzierter Wohnungen, die während der Olympischen Spiele 1972 als Olympisches Dorf der Männer benutzt werden sollen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, eine Teilfläche des bundeseigenen Grundstücks Flur-Nr. 404/23 der Gemarkung München-Milbertshofen in der Größe von 116.169 qm abweichend von § 47 RHO zum Kaufpreis von 13.319.300 DM zu verkaufen.
(2) Der Kaufpreis ist entsprechend dem im Absatz 1 festgelegten Wertverhältnis auszugleichen, wenn sich bei der Vermessung Veränderungen in der Größe des Grundstücks ergeben.
(3) Die Käufer sind vertraglich zu verpflichten, eine entsprechende Nachzahlung zu leisten, wenn die Geschoßflächenzahl von 0,64, die der baulichen Nutzbarkeit zugrunde gelegt ist, erhöht wird.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 1 Abs. 1 Kursivdruck: Als Bundesrecht außer Kraft gem. § 119 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BHO mWv 1.1.1970. Vgl. jetzt BHO 63-1
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015370969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7ca359c32805dba3e4021f3b1054dfdec89b2aab95bd6b50126cb2a4ceeaa69

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