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BGleiG

§ 40Übergangsbestimmung

Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes

Gleichstellungspläne, die am 12. August 2021 bestehen, gelten auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst weiter.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 205-2 v. 30.11.2001 I 3234 (BGleiG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR064300015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c21cac88e6dadc16a0b76fdc6db2e665185e36f0a34ca40b3a6c22fd9db53be

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