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BGleiG

§ 11Zweck

Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes

Der Gleichstellungsplan dient der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und ist ein wesentliches Instrument der Personalplanung, insbesondere der Personalentwicklung. Seine Umsetzung ist besondere Verpflichtung der Personalverwaltung, der Beschäftigten in Führungspositionen sowie der Dienststellenleitung.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 205-2 v. 30.11.2001 I 3234 (BGleiG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 72

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR064300015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c21cac88e6dadc16a0b76fdc6db2e665185e36f0a34ca40b3a6c22fd9db53be

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