BGG
§ 13Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- 1.
- zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
- 2.
- Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
- 3.
- Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
- 4.
- Aufbau eines Netzwerks,
- 5.
- Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
- 6.
- Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
- 1.
- periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
- 2.
- die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
- 3.
- die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
- 4.
- den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
- 5.
- als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146800002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa723d7e2da07df2c64b65c5e44a1dd79a12a572adc77377e78b54a9ff0d4caa