Zum Gesetzesinhalt

BGebG

§ 7Sachliche Gebührenfreiheit

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

Gebühren werden nicht erhoben
1.
für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte,
2.
für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien,
3.
für einfache elektronische Kopien,
4.
in Gnadensachen,
5.
bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
6.
für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
7.
im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses,
8.
im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
9.
für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen,
10.
für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren,
11.
für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315

Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR315410013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cc22be0947d85bdd7b478b29723ad3c711e31a5451385be591b3d0f5fc7cbc1

XML-Quelle beim Herausgeber