BGebG
§ 7Sachliche Gebührenfreiheit
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
- 1.
- für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte,
- 2.
- für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien,
- 3.
- für einfache elektronische Kopien,
- 4.
- in Gnadensachen,
- 5.
- bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
- 6.
- für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 7.
- im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses,
- 8.
- im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
- 9.
- für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen,
- 10.
- für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren,
- 11.
- für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315
Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR315410013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cc22be0947d85bdd7b478b29723ad3c711e31a5451385be591b3d0f5fc7cbc1