BGebG
§ 6Gebührenschuldner
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
- 1.
- dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,
- 2.
- der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
- 3.
- der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315
Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR315410013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cc22be0947d85bdd7b478b29723ad3c711e31a5451385be591b3d0f5fc7cbc1