BGBEG
§ 9Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- 1.
- Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung und
- 2.
- andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006049896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce71acfa170c0393285a12eaf96cf6ae518ee5b2ac74ccc67d4c50aae2b93b9b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 355 BGBWiderrufsrecht bei Verbraucherverträgen
„… rer Rückabwicklung und 2. andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. § 355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist jedoch auch auf Haustürgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abge …“