(1) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften im
1.
Arzneimittelgesetz,
2.
Bürgerlichen Gesetzbuch,
3.
Bundesberggesetz,
4.
Straßenverkehrsgesetz,
5.
Haftpflichtgesetz,
6.
Luftverkehrsgesetz,
7.
Bundesdatenschutzgesetz,
8.
Gentechnikgesetz,
9.
Produkthaftungsgesetz,
10.
Umwelthaftungsgesetz,
11.
Handelsgesetzbuch,
12.
Bundesgrenzschutzgesetz,
13.
Bundessozialhilfegesetz,
14.
Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden,
15.
Atomgesetz,
16.
Bundesversorgungsgesetz,
17.
Pflichtversicherungsgesetz und
in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geänderten Vorschriften sind mit Ausnahme des durch Artikel 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften eingefügten § 84a des Arzneimittelgesetzes und des durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geänderten § 88 des Arzneimittelgesetzes anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist.
(2) Der durch Artikel 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften eingefügte § 84a des Arzneimittelgesetzes ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen das schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt über den Schadensersatz durch rechtskräftiges Urteil entschieden war oder Arzneimittelanwender und pharmazeutischer Unternehmer sich über den Schadensersatz geeinigt hatten.
(3) Der durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geänderte § 88 des Arzneimittelgesetzes ist erst auf Fälle anzuwenden, in denen das schädigende Ereignis nach dem 31. Dezember 2002 eingetreten ist.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
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