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BGBEG

§ 2Inhalt der Baubeschreibung

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

(1) In der Baubeschreibung sind die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten:
1.
allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, gegebenenfalls Haustyp und Bauweise,
2.
Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe,
3.
Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte,
4.
gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik,
5.
Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke,
6.
gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus,
7.
gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen,
8.
Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss,
9.
gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen.
(2) Die Baubeschreibung hat verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006049896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce71acfa170c0393285a12eaf96cf6ae518ee5b2ac74ccc67d4c50aae2b93b9b

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