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BGBEG

§ 19Abweichende Vereinbarungen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die §§ 17 und 18 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006049896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce71acfa170c0393285a12eaf96cf6ae518ee5b2ac74ccc67d4c50aae2b93b9b

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