BGBEG
§ 18Vorvertragliche Informationen bei Beratungsleistungen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- 1.
- wie hoch das Entgelt ist, sofern ein solches für die Beratungsleistungen verlangt wird,
- 2.
- ob der Darlehensgeber seiner Empfehlung
- a)
- nur oder im Wesentlichen eigene Produkte zugrunde legt oder
- b)
- neben eigenen Produkten auch eine größere Anzahl von Produkten anderer Anbieter zugrunde legt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006049896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce71acfa170c0393285a12eaf96cf6ae518ee5b2ac74ccc67d4c50aae2b93b9b