BGBEG
§ 16Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- 1.
- den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht,
- 2.
- Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbezahlten Beträge,
- 3.
- Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung,
- 4.
- den neuen Saldo,
- 5.
- Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers,
- 6.
- den angewendeten Sollzinssatz,
- 7.
- die erhobenen Kosten und
- 8.
- den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006049896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce71acfa170c0393285a12eaf96cf6ae518ee5b2ac74ccc67d4c50aae2b93b9b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 504 BGBEingeräumte Überziehungsmöglichkeit
„Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: 1. den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht, 2. Datum und Höhe der an den Darleh …“