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BGBEG

§ 16Unterrichtung bei Überziehungsmöglichkeiten

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:
1.
den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht,
2.
Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer ausbezahlten Beträge,
3.
Saldo und Datum der vorangegangenen Unterrichtung,
4.
den neuen Saldo,
5.
Datum und Höhe der Rückzahlungen des Darlehensnehmers,
6.
den angewendeten Sollzinssatz,
7.
die erhobenen Kosten und
8.
den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Mindestbetrag.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006049896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce71acfa170c0393285a12eaf96cf6ae518ee5b2ac74ccc67d4c50aae2b93b9b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 504 BGBEingeräumte Überziehungsmöglichkeit

    „Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: 1. den genauen Zeitraum, auf den sie sich bezieht, 2. Datum und Höhe der an den Darleh …“