Zum Gesetzesinhalt

BGB

§ 983Unanbringbare Sachen bei Behörden

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 50 BPolGHerausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Gebühren und Auslagen

    „… Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden. (4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.“

  • § 43 ZFdGHerausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

    „… ös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. (5) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.“