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BGB

§ 905Begrenzung des Eigentums

Bürgerliches Gesetzbuch

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 39 BBergGEinigung mit dem Grundeigentümer, Zustimmung anderer Behörden, Entschädigung

    „… ewidmet ist, auch die Zustimmung der für die Wahrung dieses Zweckes zuständigen Behörde einzuholen. § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (2) Bei einem unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 fallenden Grundstück ist 1. die Zustimmung nach Absatz 1 Sa …“

  • § 10 KSpTGBenutzung fremder Grundstücke

    „… gewidmet ist, auch die Zustimmung der für die Wahrung dieses Zwecks zuständigen Behörde einzuholen. § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (2) Der Untersuchungsberechtigte hat nach Abschluss der Untersuchungsarbeiten den früheren Zustand fr …“

  • § 14 KSpTGDuldungspflicht

    „… u dulden, soweit diese ausschließlich den Erdkörper unter der Oberfläche des Grundstücks betreffen. § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haften nicht für nachteilige Wirkungen, di …“