BGB
§ 876Aufhebung eines belasteten Rechts
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 21 GBO
„… n Eigentümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist.“
- § 9 GBO
„… vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist. (2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert …“
- § 78 SachenRBerGRechtsfolgen des Erwerbs des Grundstückseigentums durch den Nutzer
„… nwendung. (2) Der Eigentümer kann von den Inhabern dinglicher Rechte am Gebäude verlangen, die nach § 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Zustimmung zur Aufhebung zu erteilen, wenn sie Rechte am Grundstück an der gleichen Rangstelle und im gle …“