BGB
§ 848Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 2a BRüG
„… tig, wenn die Gegenstände verloren gegangen, beschädigt, oder in ihrem Wert vermindert worden sind; § 848 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung. Das gleiche gilt, wenn feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger …“
- Art II BRüG-Saar
„… er Hand eines Nacherwerbers verlorengegangen, beschädigt oder in ihrem Wert vermindert worden sind; § 848 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung." 2. § 5a entfällt. 3. Hinter § 11 Nr. 1 Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt: "e) die Ver …“