BGB
§ 811Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (12)
Auswahl: 8 von 12 nachgewiesenen Verweisen.
- § 24c GebrMG
„… Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 24b Abs. 8 gelten entsprechend. (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer …“
- § 24d GebrMG
„… Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 24b Abs. 8 gelten entsprechend.“
- § 46a DesignGVorlage und Besichtigung
„… Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 46 Absatz 8 gelten entsprechend. (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer …“
- § 46b DesignGSicherung von Schadensersatzansprüchen
„… Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 46 Absatz 8 gelten entsprechend.“
- § 19a MarkenGVorlage- und Besichtigungsansprüche
„… Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend. (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer v …“
- § 19b MarkenGSicherung von Schadensersatzansprüchen
„… Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.“
- § 140c PatG
„… Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 140b Abs. 8 gelten entsprechend. (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer …“
- § 140d PatG
„… Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 140b Abs. 8 gelten entsprechend.“