Zum Gesetzesinhalt

BGB

§ 650tGesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer

Bürgerliches Gesetzbuch

Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

XML-Quelle beim Herausgeber