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BGB

§ 616Vorübergehende Verhinderung

Bürgerliches Gesetzbuch

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (12)

Auswahl: 8 von 12 nachgewiesenen Verweisen.

  • Anlage 12 SokaSiG(zu § 3 Absatz 1) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Juni 2016

    „… zahlen. § 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 1. Grundsatz Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten …“

  • Anlage 13 SokaSiG(zu § 3 Absatz 2) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Dezember 2014

    „… zahlen. § 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 1. Grundsatz Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten …“

  • Anlage 14 SokaSiG(zu § 3 Absatz 3) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 17. Dezember 2012

    „… zahlen. § 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 1. Grundsatz Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten …“

  • Anlage 15 SokaSiG(zu § 3 Absatz 4) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 31. Mai 2012

    „… zahlen. § 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 1. Grundsatz Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten …“

  • Anlage 16 SokaSiG(zu § 3 Absatz 5) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 20. August 2007

    „… zahlen. § 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 1. Grundsatz Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten …“

  • Anlage 17 SokaSiG(zu § 3 Absatz 6) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 19. Mai 2006

    „… zahlen. § 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 1. Grundsatz Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten …“

  • Anlage 18 SokaSiG(zu § 3 Absatz 7) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 29. Juli 2005

    „… zahlen. § 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 1. Grundsatz Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten …“

  • Anlage 37 SokaSiG2(zu § 10 Absatz 1) Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – vom 27. November 1990, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 19. Juni 2013

    „… ng / Arbeitsausfall – § 14 Freistellung aus familiären Gründen Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB Lohn nur für die wirklich geleistete Arbeit gezahlt. Hiervon gelten die folgend erschöpfend aufgezählten Ausnahmen, bei …“