BGB
§ 616Vorübergehende Verhinderung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (12)
Auswahl: 8 von 12 nachgewiesenen Verweisen.
- Anlage 12 SokaSiG(zu § 3 Absatz 1) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Juni 2016
„… zahlen. § 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 1. Grundsatz Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten …“
- Anlage 13 SokaSiG(zu § 3 Absatz 2) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Dezember 2014
„… zahlen. § 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 1. Grundsatz Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten …“
- Anlage 14 SokaSiG(zu § 3 Absatz 3) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 17. Dezember 2012
„… zahlen. § 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 1. Grundsatz Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten …“
- Anlage 15 SokaSiG(zu § 3 Absatz 4) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 31. Mai 2012
„… zahlen. § 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 1. Grundsatz Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten …“
- Anlage 16 SokaSiG(zu § 3 Absatz 5) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 20. August 2007
„… zahlen. § 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 1. Grundsatz Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten …“
- Anlage 17 SokaSiG(zu § 3 Absatz 6) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 19. Mai 2006
„… zahlen. § 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 1. Grundsatz Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten …“
- Anlage 18 SokaSiG(zu § 3 Absatz 7) Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 29. Juli 2005
„… zahlen. § 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall 1. Grundsatz Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten …“
- Anlage 37 SokaSiG2(zu § 10 Absatz 1) Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – vom 27. November 1990, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 19. Juni 2013
„… ng / Arbeitsausfall – § 14 Freistellung aus familiären Gründen Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB Lohn nur für die wirklich geleistete Arbeit gezahlt. Hiervon gelten die folgend erschöpfend aufgezählten Ausnahmen, bei …“