BGB
§ 502Vorfälligkeitsentschädigung
- 1.
- die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
- 2.
- im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
- 1.
- 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
- 2.
- den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 4 BGBEG(zu Artikel 247 § 2) Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite
„… zeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB] Datenbankabfrage Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unte …“
- Anlage 5 BGBEG(zu Artikel 247 § 2) Europäische Verbraucherkreditinformationen bei 1. Überziehungskrediten 2. Umschuldungen
„… eitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu. [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB] 6. Zusätzlich zu gebende Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen a) zum Kreditgeber (falls zutreffend …“