Zum Gesetzesinhalt

BGB

§ 479bReparaturverpflichtung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Hersteller einer Ware, die in den Anwendungsbereich des § 479a fällt, ist verpflichtet, die Ware auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren. Der Hersteller hat die Reparatur gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, sobald sich die Ware in seinem Besitz befindet oder er Zugang zu der Ware hat, und die Ware in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union gewährleisten muss. Er besteht nicht, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.
(3) Die Reparatur erfolgt entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt. Erfolgt die Reparatur entgeltlich, ist der Verbraucher verpflichtet, die reparierte Ware abzunehmen; die §§ 640 bis 642, 644 und 645 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist die Ware bei einer entgeltlichen Reparatur nach Erbringung der Reparaturleistung nicht in einen Zustand zurückversetzt, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird, so kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
1.
entsprechend § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
entsprechend § 637 die Reparatur selbst durchführen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
entsprechend § 638 das Entgelt mindern und
4.
nach den §§ 280 und 281 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 findet § 636 entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

XML-Quelle beim Herausgeber