BGB
§ 394Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- § 17 StFGStellung im Rechtsverkehr
„… andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Wirtschaftsstabilisierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist Frankfurt am Main. Sa …“
- § 3 StFGStellung im Rechtsverkehr
„… klagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frankfurt am Main.“
- § 6 StFGGarantieermächtigung; Verordnungsermächtigung
„… re Forderungen nicht durch Arrest oder Zwangsvollstreckung gegenüber dem Emittenten geltend machen. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, 3. nehmen die Inhaber am Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht teil. I …“
- § 28 KMAGErgänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung entgegengenommener Geldbeträge
„… der Ansprüche nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Ansprüche nach Absatz 6 statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. (3) Der Emittent benennt in seinem Rücktauschplan einen im Falle der Durchführung des Rücktauschplan …“
- § 29 PfandBGSchutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung
„… der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.“
- § 9 RStruktFGStellung im Rechtsverkehr
„… est oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Restrukturierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand des Restrukturierungsfonds ist Frankfurt am Main.“