Zum Gesetzesinhalt

BGB

§ 394Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
  • § 17 StFGStellung im Rechtsverkehr

    „… andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Wirtschaftsstabilisierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist Frankfurt am Main. Sa …“

  • § 3 StFGStellung im Rechtsverkehr

    „… klagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frankfurt am Main.“

  • § 6 StFGGarantieermächtigung; Verordnungsermächtigung

    „… re Forderungen nicht durch Arrest oder Zwangsvollstreckung gegenüber dem Emittenten geltend machen. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, 3. nehmen die Inhaber am Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht teil. I …“

  • § 28 KMAGErgänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung entgegengenommener Geldbeträge

    „… der Ansprüche nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Ansprüche nach Absatz 6 statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. (3) Der Emittent benennt in seinem Rücktauschplan einen im Falle der Durchführung des Rücktauschplan …“

  • § 29 PfandBGSchutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung

    „… der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.“

  • § 9 RStruktFGStellung im Rechtsverkehr

    „… est oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Restrukturierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand des Restrukturierungsfonds ist Frankfurt am Main.“