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BGB

§ 366Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
  • Anlage 9 SokaSiG2(zu § 3 Absatz 1) Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 30. Juni 2011

    „… en. Eine Aufrechnung von offenen Beiträgen mit Erstattungsforderungen und ein Bestimmungsrecht nach § 366 BGB sind für den Arbeitgeber ausgeschlossen. 5. Erst mit vollständiger und richtiger Abgabe der monatlichen Beitragsmeldung …“

  • Anlage 10 SokaSiG2(zu § 3 Absatz 2) Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 4. Dezember 2008

    „… en. Eine Aufrechnung von offenen Beiträgen mit Erstattungsforderungen und ein Bestimmungsrecht nach § 366 BGB sind für den Arbeitgeber ausgeschlossen. 5. Erst mit vollständiger und richtiger Abgabe der monatlichen Beitragsmeldung …“

  • Anlage 11 SokaSiG2(zu § 3 Absatz 3) Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005

    „… en. Eine Aufrechnung von offenen Beiträgen mit Erstattungsforderungen und ein Bestimmungsrecht nach § 366 BGB sind für den Arbeitgeber ausgeschlossen. 5. Erst mit vollständiger und richtiger Abgabe der monatlichen Beitragsmeldung …“

  • Anlage 25 SokaSiG2(zu § 8 Absatz 1) Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 19. Juni 2012, geändert durch Tarifvertrag vom 7. September 2012

    „… n ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. § 366 BGB findet keine Anwendung. (2) Die Erstattung der Kosten für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten gemäß § 13 Ab …“

  • Anlage 26 SokaSiG2(zu § 8 Absatz 2) Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 19. Juni 2012

    „… n ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. § 366 BGB findet keine Anwendung. (2) Die Erstattung der Kosten für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten gemäß § 13 Ab …“

  • Anlage 30 SokaSiG2(zu § 8 Absatz 6) Tarifvertrag über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 4. Oktober 1978, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 29. August 2001

    „… n ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. § 366 BGB findet keine Anwendung. 3. Die Erstattung von Kosten für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten gemäß § 8 Nr. …“

  • Anlage 46 SokaSiG2(zu § 15 Absatz 1) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 11. Juni 2002

    „… des Arbeitgebers gemäß §§ 8, 10, 12 und 13 sowie gemäß §§ 12 und 28 TV Berufsbildung aufzurechnen. § 366 BGB findet keine Anwendung. (6) Ist der Arbeitgeber nicht zahlungsunfähig, so ist die Kasse zur Aufrechnung mit ihren Beitr …“