BGB
§ 356aElektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
- 1.
- den Namen des Verbrauchers,
- 2.
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
- 3.
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 1 BGBEGInformationspflichten
„… der Anlage 2 sowie gegebenenfalls über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen ha …“
- § 1 BGBEGInformationspflichten
„… stleistungsverträgen Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 20. etwaige Vertragsklauseln, die das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder das zuständige Gericht bestimmen …“
- § 1 BGBEGVerbotene Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen
„… Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestätigt wird, 14a. eine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder nicht nach Maßgabe von § 356a …“
- § 8 VVGWiderrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung
„… 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, ist § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss. Sie beginnt jedoch nicht, bevor folgende Unterlagen …“