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BGB

§ 312lAllgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(2) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.
(3) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 1 BGBEGVerbotene Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen

    „… ben des § 312j Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestaltet wird, 10. der Verbraucher nicht nach § 312l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird, 11. eine Sache bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht innerhalb einer dem Unternehmer nach § 323 Absatz 1 …“

  • § 2 BSIGBegriffsbestimmungen

    „… Richtlinie (EU) 2022/2555 in der jeweils geltenden Fassung; 28. „Online-Marktplatz“ ein Dienst nach § 312l Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 29. „Online-Suchmaschine“ ein digitaler Dienst nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150; 30. „Plattform f …“