BGB
§ 241aUnbestellte Leistungen
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 1 BGBEGVerbotene Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen
„… Verbraucherverträgen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn 1. gegenüber dem Verbraucher ein nach § 241a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht begründeter Anspruch geltend gemacht wird, 2. von einem Unternehmer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ei …“
- Anhang UWG(zu § 3 Absatz 3)
„… ung über Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit bei Waren im Sinne des § 241a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und bei Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: a) die Zurückha …“