BGB
§ 1864Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
- 1.
- die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
- 2.
- die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
- 3.
- die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
- 4.
- die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
- 5.
- die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und
- 6.
- aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a