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BGB

§ 1864Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.
(2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche Umstände,
1.
die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
2.
die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
3.
die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
4.
die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
5.
die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und
6.
aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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