BGB
§ 1849Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
- 1.
- ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,
- 2.
- ein Wertpapier des Betreuten,
- 3.
- einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.
- 1.
- im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch
- a)
- nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,
- b)
- das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,
- c)
- das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,
- d)
- zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder
- e)
- auf Nebenleistungen gerichtet ist,
- 2.
- im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier
- a)
- eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,
- b)
- eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,
- 3.
- im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a