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BGB

§ 1830Sterilisation

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn
1.
die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht,
2.
der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3.
anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
4.
infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
5.
die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 297 FamFGSterilisation

    „… cht hat den Betroffenen vor der Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation (§ 1830 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Es hat den Betroffenen über den mögl …“