BGB
§ 1815Umfang der Betreuung
- 1.
- eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § 1831 Absatz 1,
- 2.
- eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält,
- 3.
- die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland,
- 4.
- die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,
- 5.
- die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation,
- 6.
- die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 54 BGBEGÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
„… rgung aller Angelegenheiten bestellt, ist der Aufgabenkreis bis zum 1. Januar 2024 nach Maßgabe des § 1815 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ändern. (4) Auf Betreuungen, die am 1. Januar 2023 bestehen, findet § 1815 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bürgerlichen …“