BGB
§ 1774Vormund
- 1.
- eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
- 2.
- eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
- 3.
- ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
- 4.
- das Jugendamt.
- 1.
- ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
- 2.
- das Jugendamt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a