BGB
§ 1605Auskunftspflicht
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 74 SGB XÜbermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
„… nach § 1361 Absatz 4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615a oder § 1615l Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Auskunft verpflichtet ist, oder b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs außerhalb eines V …“
- § 60 SGB 2Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter
„… Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (3) Wer jemanden, der 1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder …“
- § 315 SGB 3Allgemeine Auskunftspflicht Dritter
„… Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (3) Wer eine Person beschäftigt, die 1. selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebensp …“