BGB
§ 1595aAnerkennung trotz bestehender Vaterschaft
- 1.
- die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 besteht und
- 2.
- der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 44a PStGNachweise nach einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
„Zur Prüfung der leiblichen Abstammung des Kindes von dem anerkennenden Mann nach § 1595a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt die Vorlage des Ergebnisses einer genetischen Abstammungsuntersuchung nach § 17 des Gendiagnost …“
- § 63 PStGBenutzung in besonderen Fällen
„… ikgesetzes nur dem Anerkennenden, der Mutter, dem Kind und dem anderen Mann, dessen Zustimmung nach § 1595a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist, erteilt werden.“