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BGB

§ 1415Vereinbarung durch Ehevertrag

Bürgerliches Gesetzbuch

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 14a AOPersonenvereinigungen

    „… besondere 1. Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 2. Gütergemeinschaften (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und 3. Erbengemeinschaften (§ 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). (4) Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 des …“

  • § 7 ErbStGSchenkungen unter Lebenden

    „… . die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt; 5. was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird; 6. ( …“