Zum Gesetzesinhalt

BGAktFV

§ 7Bekanntmachung technischer Anforderungen

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten

Die Bundesregierung macht im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de die Definitions- oder Schemadateien bekannt, die für die Erzeugung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes nach § 3 Absatz 3 genutzt werden sollen. Die technischen Anforderungen an die Definitions- oder Schemadateien können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.3.2020 I 745

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR074510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 563c64178e162ec6f82cd982cfa14e2fdb7c310430c80beefc175967d4e604cf

XML-Quelle beim Herausgeber