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BGAktFV

§ 6Ersatzmaßnahmen

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten

Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann angeordnet werden, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen ist das zuständige Bundesministerium zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.3.2020 I 745

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR074510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 563c64178e162ec6f82cd982cfa14e2fdb7c310430c80beefc175967d4e604cf

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