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BGA-NachfG

§ 5Fachaufsicht

Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes

Soweit die Bundesinstitute Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums, zu dessen Geschäftsbereich sie gehören, wahrnehmen, unterstehen sie den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2024 I Nr. 102

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR141610994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed305abc5cfcc36758090d31e2a7f94fa6e4784920595f53c333388d5a2ea380

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