BGA-NachfG
§ 2Robert Koch-Institut - Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten -
Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes
- 1.
- Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten,
- 2.
- epidemiologische Untersuchungen auf dem Gebiet der übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information,
- 3.
- Sammlung und Bewertung von Erkenntnissen und Erfahrungen zu HIV-Infektionen und AIDS-Erkrankungen einschließlich der gesellschaftlichen und sozialen Folgen,
- 4.
- Gesundheitsberichterstattung,
- 5.
- Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch veränderten Organismen und Produkten, Humangenetik,
- 6.
- gesundheitliche Fragen des Transports ansteckungsgefährlicher Stoffe,
- 7.
- gesundheitliche Fragen des Transports gentechnisch veränderter Organismen und Produkte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2024 I Nr. 102
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR141610994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed305abc5cfcc36758090d31e2a7f94fa6e4784920595f53c333388d5a2ea380