BFStrMG
§ 4jNutzerlisten
- 1.
- Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- 2.
- Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
- 3.
- Vertragsnummer des Nutzers.
- 1.
- Name und Anschrift des Nutzers,
- 2.
- Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- 3.
- Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
- 4.
- Vertragsnummer des Nutzers.
- 1.
- Identifikationsnummer des Nutzers, dem ein gesperrtes oder entsperrtes Fahrzeuggerät zugeordnet ist,
- 2.
- Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des Betreibers vorliegt, und das Kennzeichen des Fahrzeugs, in dem sich das Fahrzeuggerät befindet,
- 3.
- Angaben zur Gültigkeit eines Eintrags in die Nutzerlisten,
- 4.
- Zeitpunkt, zu dem der Betreiber eine Sperrung oder eine Entsperrung des Fahrzeuggeräts ausgelöst hat,
- 5.
- Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeuggerät die Sperrung oder Entsperrung bestätigt hat,
- 6.
- Grund und Art der Sperraktivität, die für ein Fahrzeuggerät durchgeführt wurde, und
- 7.
- eine im System des Betreibers eindeutige Identifikationsnummer für Datensätze des Datentyps „Sperr- oder Entsperrinformation“.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137810011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5645698882e4f47c09b66d208af591c5c69f520c6c3f5624d2206cf2d5af03f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 19 EEMD-ZVAnl IIEinstandspflicht für geschuldete Maut
„… EETS-Gebiet BFStrMG geschuldete Maut der Nutzer, die er dem Mauterheber in seinen Nutzerlisten nach § 4j BFStrMG gemeldet hat oder hätte melden müssen. Die Haftung umfasst auch die nach § 8 BFStrMG geschuldete Maut, sofern der Nutze …“
- § 28 EEMD-ZVAnl IILaufzeit und Beendigung des Vertrages
„… naten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, 18. der Anbieter Nutzerlisten gemäß § 4j BFStrMG wiederholt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig überträgt, 19. der Anbieter wiederholt und in nicht unerhebl …“