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BFStrMG

§ 4iRechtsverordnungen zu Gebietsvorgaben

Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen festzulegen. Das Bundesministerium für Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 15.5.2026 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137810011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5645698882e4f47c09b66d208af591c5c69f520c6c3f5624d2206cf2d5af03f

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