eine Anschlussstelle einschließlich Bundesautobahnkreuz und Bundesautobahndreieck,
b)
eine Rastanlage mit einer straßenverkehrsrechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,
c)
die Bundesgrenze;
2.
für Bundesstraßen jede Einmündung öffentlicher Straßen sowie Kreuzungen.
Ergibt sich im Falle des Satzes 1 Nummer 2 eine Abschnittslänge von weniger als 100 Metern, werden Knotenpunkte zusammengelegt. Die Zusammenlegung erfolgt so, dass der Knotenpunkt bei der höherrangigen Straße gesetzt wird. Bei gleichrangigen Straßen erfolgt die Zusammenlegung so, dass der Knotenpunkt bei der Straße mit der höheren Nummer nach der Nummerierung des Bundesinformationssystems Straße gesetzt wird.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 Knotenpunkte für Bundesstraßen festzulegen, um den örtlichen Gegebenheiten und dem üblichen Verkehrsverhalten Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium für Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
„… ogene Strecke zwischen zwei Knotenpunkten. Knotenpunkte auf Bundesautobahnen sind alle Stellen nach § 3a Absatz 1 BFStrMG, die das Bundesautobahnnetz und Teile davon eindeutig abgrenzen (Anschlussstellen, Autobahndreiecke, Kreuze oder Anschl …“
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