BFStrMG
§ 2Mautschuldner
- 1.
- die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,
- 2.
- die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,
- 3.
- die Führer des Motorfahrzeugs ist,
- 4.
- auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder
- 5.
- der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137810011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c5645698882e4f47c09b66d208af591c5c69f520c6c3f5624d2206cf2d5af03f