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BFSG

§ 37Bußgeldvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 9 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, ein Produkt in den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 4, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 14 Absatz 4 Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
3.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, nicht dafür sorgt, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder ein dort genanntes Kennzeichen trägt,
4.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass einem Produkt eine Gebrauchsanleitung und dort genannte Sicherheitsinformationen beigefügt sind,
6.
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
7.
entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
8.
entgegen § 14 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt,
9.
entgegen § 19 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 ein Produkt mit einer CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig versieht oder
10.
entgegen § 19 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR297010021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc4d57138ed4aa6d0d85c9fdadc84fb7b5eb4556e97e8da54b80da5e5e3d1cda

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