(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt, so prüft sie, ob das Produkt die Anforderungen erfüllt. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zwecke umfassend mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten.
(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Für die Anhörung des betroffenen Wirtschaftsakteurs nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder nach den dieser Bestimmung entsprechenden Anhörungsvorschriften der Länder darf die Anhörungsfrist nicht weniger als zehn Tage betragen.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass sich die Maßnahmen, die er zur Herstellung der Konformität ergreift, auf alle betroffenen Produkte erstrecken, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat.
(4) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach Absatz 2 Satz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Maßnahmen zur Herstellung der Konformität, so trifft die Marktüberwachungsbehörde die geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produktes auf dem deutschen Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Ist kein Wirtschaftsakteur im Binnenmarkt ansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirtschaftsakteurs vornimmt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der betroffene Wirtschaftsakteur angehört wurde, wird ihm unverzüglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Auf die Stellungnahme hin wird die Maßnahme umgehend überprüft.
(5) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zur Annahme, dass sich eine nach Absatz 2 festgestellte Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, so trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 4 unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.