(1) Die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt. Der betreffende Wirtschaftsakteur nimmt eine Beurteilung vor, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung eine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale mit sich bringen würde.
(2) Der Wirtschaftsakteur dokumentiert die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 und bewahrt sie für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder ab der letzten Erbringung einer Dienstleistung auf. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde legt er dieser eine Kopie der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beurteilung vor.
(3) Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Absatz 1 Satz 1 beruft, unterrichtet er darüber unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wird oder die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird.
(4) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde übermitteln Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und die sich auf Absatz 1 Satz 1 berufen, der Behörde die für die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Fakten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
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