(1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seine Firma oder seine Marke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, sind die Informationen auf der Verpackung oder in einer der dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden werden kann.
(2) Der Einführer stellt sicher, dass dem Produkt eine den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung entsprechende Gebrauchsanleitung und diesen Anforderungen entsprechende Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.
(3) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
(4) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
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