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BFSG

Anlage 4(zu den §§ 17, 21 und 28) Kriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2988)
Kriterien für die Beurteilung und für die Dokumentation der Beurteilung sind:
1.
Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) für die Herstellung, den Vertrieb oder die Einfuhr des Produkts oder die Erbringung der Dienstleistung für die Wirtschaftsakteure;
Kriterien für die Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
a)
Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
aa)
Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
bb)
Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
cc)
Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung oder die Erbringung von Dienstleistungen;
dd)
Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
ee)
einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
b)
Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
aa)
Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts oder der Dienstleistung;
bb)
Kosten im Zusammenhang der Produktionsprozesse;
cc)
Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
dd)
Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.
2.
Die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure, einschließlich Produktionsprozessen und Investitionen, im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Anzahl der Nutzungen und die Nutzungshäufigkeit des betreffenden Produkts oder der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.
3.
Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs.
Kriterien zur Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
a)
Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
aa)
Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
bb)
Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
cc)
Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung oder die Erbringung von Dienstleistungen;
dd)
Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
ee)
einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
b)
Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
aa)
Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts oder der Dienstleistung;
bb)
Kosten im Zusammenhang der Produktionsprozesse;
cc)
Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
dd)
Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR297010021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc4d57138ed4aa6d0d85c9fdadc84fb7b5eb4556e97e8da54b80da5e5e3d1cda

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